FRITSCH GmbH · D-97348 Markt Einersheim
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Angebot
Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Auftragserteilung
Aufträge gelten dann als zustandegekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen, durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.
4. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Transportschäden, Diebstahl sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Teillieferungen sind zulässig.
5. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die MwSt. in der gesetzlichen Höhe hinzu. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise, soweit nicht schriftlich Festpreise vereinbart sind.
6. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Bei Überschreitung des Zahlungsziels (30 Tage) werden Verzugszinsen i.H. von 6% über dem Euro-Geldmarktsatz berechnet. Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Bei Anlagen, die nach Bedarf des Bestellers zusammengesetzt werden, gilt folgende Zahlungsweise:
1/3 Anzahlung der Kaufsumme bei Auftragserteilung
1/3 bei Versandbereitschaft
1/3 1 Monat nach Montageende.
Fehlende Teile berechtigen nicht zur Rückbehaltung von Zahlungen, die höher sind als der beanstandete Teilwert. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor, bei laufenden Geschäftsverbindungen bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon per Einschreiben zu benachrichtigen. Vor vollständiger Bezahlung ist die Veräußerung der Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkeh zulässig. Im Fall zulässiger Veräußerung tritt an die Stelle der mit dem Eigentumsvorbehalt des Lieferers belasteten Ware der Veräußerungserlös bis zur Höhe unserer Gesamtforderung. Vereinnahmte Rechnungsbeträge sind mit Rücksicht auf das Eigentum des Lieferers daran unverzüglich an diesen abzuführen. Aus dem Weiterverkauf gegen Dritte entstehende Forderungen gehen bis zur Höhe unserer Gesamtforderungen sicherheitshalber auf uns über, ohne dass es im Einzelfall einer besonderen Vereinbarung bedarf. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
8. Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Einbringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Fälle höherer Gewalt, wie Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare Ereignisse im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten, entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist, bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang entgültig unmöglich wird.
- Verzögern sich Durchführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.
- Schafft der Besteller auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Besteller eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.
- Erwächst dem Besteller Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so kann der Besteller in analoger Anwendung die in Absatz 5 dieser Ziffer genannten Rechte wahrnehmen.
9. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender
Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Anlieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schechter Materialien oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar geworden sind. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung 3 Monate. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden. Der Lieferer haftet nicht für Verschleißteile (Gummi, Bänder, usw.) und für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, nachlässige Behandlung und fehlerhafte Montage bzw. Instandsetzung durch den Besteller oder Dritte entstehen. Der Lieferer haftet nicht für teigtechnologische Probleme des Bestellers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Markt Einersheim.
11. Gerichtsstand
Das Gericht Würzburg ist für alle Streitigkeiten sachlich und örtlich zuständig. Es wird deutsches Recht vereinbart.
12. Sonstiges
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.







